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   BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 84.89   

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https://dejure.org/1991,2403
BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 84.89 (https://dejure.org/1991,2403)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.1991 - 8 C 84.89 (https://dejure.org/1991,2403)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 1991 - 8 C 84.89 (https://dejure.org/1991,2403)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wohngeldrecht - Einschränkung des Werbungskostenbegriffs - Verlustverrechung - Unzulässigkeit des Verlustausgleichs

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 1
  • BVerwGE 89, 11
  • NJW 1992, 2106
  • NVwZ 1992, 890 (Ls.)
  • ZMR 1991, 492
  • DÖV 1992, 310
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89

    Wohngeld und Ausbildungsförderungsg

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 84.89
    Das Merkmal "notwendig" in § 12 I schränkt für das Wohngeldrecht den Werbungskostenbegriff des Einkommensteuerrechts nicht ein (im Anschluß an BVerwG Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 1 S. 1 f. = NVwZ 1991, 677).

    Er ist einerseits weiter als dieser, weil im Wohngeldrecht anders als im Einkommensteuerrecht Werbungskosten z.B. selbst bei steuerfreien Einnahmen möglich sind (vgl. Urteil vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 71.89 -Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 1 S. 1).

    Im Ergebnis Entsprechendes gilt für die anderen Einnahmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 WoGG (vgl. Urteil vom 24. August 1990, a.a.O.).

    Das ist stets anzunehmen, wenn objektiv ein (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs gemacht werden (vgl. Urteil vom 24. August 1990, a.a.O., m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 12.10.1967 - VIII C 85.66
    Auszug aus BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 84.89
    § 12 gestattet nicht, Verluste aus einer Einnahmeart mit Gewinnen aus einer anderen Einnahmeart zu verrechnen (im Anschluß an BVerwGE 28, 88).

    Das hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 12. Oktober 1967 - BVerwG VIII C 85.66 - (BVerwGE 28, 88 ) zu der § 12 WoGG vorangegangenen Regelung, nämlich zu § 21 WoGG 1965, entschieden und im einzelnen begründet.

  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 8.92

    Wohngeldbewilligung - Familieneinkommen - Ermittlung - Bewilligungszeitraum

    Der weite Einkommensbegriff des § 10 WoGG, der sicherstellen soll, daß möglichst sämtliche Einnahmen wohngeldmindernd berücksichtigt werden, umfaßt auch das Arbeitslosengeld (vgl. Urteil vom 23. August 1991.- BVerwG 8 C 84.89 - Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 2 S. 3 ).

    Auch schränkt das Merkmal "notwendig" in § 12 Abs. 1 WoGG für das Wohngeldgesetz den Werbungskostenbegriff des Einkommensteurrechts nicht ein (vgl. Urteil vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 84.89 - Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 2 S. 3 ).

    "Vorweggenommene" Werbungskosten in bezug auf (etwaige) künftige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit können aus diesem Grunde nicht als Werbungskosten vom Arbeitslosengeld abgesetzt werden (vgl. Urteil vom 23. August 1991, a.a.O. S. 6 ff.).

    Als Werbungskosten absetzbar sind insoweit vielmehr nur Aufwendungen, die zur Sicherung des Bezuges von Arbeitslosengeld dem Grunde oder (und) der Höhe nach beitragen (vgl. Urteil vom 23. August 1991, a.a.O. S. 6).

  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.95

    Wohngeldrecht: Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Sie orientiert sich an der Grundregel des geltenden Wohngeldrechts, nach der möglichst sämtliche Einnahmen in Geld und Geldeswert sich wohngeldmindernd auswirken sollen (vgl. Urteile vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 84.89 - Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 2 S. 3 (4) und vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 8.92 - Buchholz 454.71 § 29 WoGG Nr. 1 S. 1 (2)).
  • BVerwG, 11.02.1997 - 8 B 17.97

    Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines

    Verlustausgleiche zwischen verschiedenen Einkunftsarten und im Verhältnis zusammen veranlagter Ehegatten finden - abweichend vom Einkommensteuerrecht ebenso wie Wohngeldrecht (vgl. dazu BVerwGE 89, 1 [BVerwG 23.08.1991 - 8 C 84/89]) - nicht statt.

    Der Gesetgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Inhaber von Wohnraum einen allein auf staatlicher Gewährung beruhenden Mietzinsvorteil ungeachtet der Überschreitung der für seine Gewährung maßgebenden Einkommensgrenze zu belassen, um die Fortführung eines verlustbringenden Verhaltens zu ermöglichen (vgl. dazu BVerwGE 89, 1 [BVerwG 23.08.1991 - 8 C 84/89]).

  • BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 31.93

    Wohngeld - Einkommensberechnung - Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher

    § 12 a WoGG läßt bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich zugrunde zu legenden Jahreseinkommens (§§ 9 Abs. 1 Satz 2, 10 WoGG), bei der das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld als Einkommen anzusetzen ist (vgl. Urteil vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 84.89 - Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 2 S. 3 (4)), den Abzug von Aufwendungen zu, die zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich erbracht werden.
  • VG Arnsberg, 18.06.2013 - 9 K 785/12
    BVerwG, Urteil v o m 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 1 6 2 ( 1 6 9 ) , m.w.N.; und Urteil vom S.Juli 1994 - 9 C 1.94-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, 391 (393).
  • BVerwG, 08.07.1997 - 8 B 106.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist vielmehr bereits geklärt, daß das Wohngeldrecht ausschließt, Verluste, die ein zum Haushalt des Antragstellers rechnendes Familienmitglied aus einer Einnahmeart hat, von Gewinnen aus einer anderen Einnahmeart abzuziehen, d.h. einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einnahmearten vorzunehmen (vgl. Urteile vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 84.89 - Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 2 S. 3 unter Hinweis auf das Urteil vom 12. Oktober 1967 - BVerwG VIII C 85.66 - BVerwGE 28, 88 [BVerwG 12.10.1967 - VIII C 85/66]).
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